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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
treAngeli Kommunikationsmanagement Wilfried Brumec
Gültig ab 1.1.1998, Rev. 1.1.2000, Rev. 1.1.2002, Rev. 1.1.2004
Teilbereich "Providing und Webdesign"
I UNTERNEHMENSDATEN
Sitz: Stephansplatz 8, A-1010 Wien
T: 533 3637-0 F: -10 M: service@treangeli.at
Bankverbindung: RAIKA W/NÖ BLZ 32000 KTO 66.10.547
Eigentümer: Wilfried Brumec (n. prot. Einzelunternehmen) - 100%
Sonnbergstrasse 13
A-2380 Perchtoldsdorf
T: 533 3637-0 F: -10 M: w.brumec@treangeli.at
UID-Nr. ATU48330603
Mitgliedschaften: Wirtschaftskammer Wien:
Fachverband Werbung und Marktkommunikation
Fachverband Direktvertrieb
ISPA (Internet Service Providers Austria), Österreichische Marketinggesellschaft
I.1 Allgemeine Bestimmungen
I.1.A Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
I.1.B Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters/der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
I.2 Bestimmungen Werbung, Marketing, Projektentwicklung (Link)
I.3 Bestimmungen für Provider- und Webagenturleistungen
I.3.A Grundlagen
Als Grundlage für providerverbundene Leistungen dienen die „Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ISPA-Internet Service Providers Austria“.
I.3.B Allgemeines
Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der treAngeli Kommunikationsmanagement Wilfried Brumec für Providerleistungen gelten für alle entgeltlichen Lieferungen und Dienstleistungen, die der im Auftrag bzw. oder Bestellung angeführte Dienstleister, die treAngeli Wilfried Brumec Kommunikationsmanagement (im folgenden kurz "Auftragnehmer") gegenüber dem Vertragspartner (im folgenden kurz "Auftraggeber") erbringt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls gesondert vereinbarte sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen. In Katalogen, Prospekten, etc., enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. solche des Auftragnehmers gelten nur, wenn sich der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
I.3.B.1.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit. Dieser Abschnitt gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
I.3.B.2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluß darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
I.3.B.3.
Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen läßt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die ersterer nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
I.3.B.4.
Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z. B. Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Password oder Errichtung eines Web-Space) begonnen hat oder der Auftraggeber das letzte vom Auftragnehmer abgegebene Anbot in rechtsgültiger Form angenommen hat bzw. der begonnen Leistungserbringung nicht widersprochen hat.
I.3.B.5.
Hat ein Verbraucher seine bei Abschluß eines Verbrauchergeschäftes gerichtete Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume oder auf einer Messe abgegeben und die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer nicht selbst angebahnt und sind dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorausgegangen, so ist er gemäß §3 KSchG berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrages zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Kunde innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt frühestens ab Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und ist an den Auftragnehmer zu richten.
I.3.C Preise und Zahlung
I.3.C.1.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Diese Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Weiters kommen die in Konditionen für Anbote, Leistung und Zahlung angeführten Bestimmungen zur Anwendung.
I.3.C.2.
Der Auftragnehmer behält sich Preisänderungen vor, insbesondere bei ungewöhnlich hoher Abfrage angemieteter WWW-Seiten, unlimitierten Zugängen und Erhöhung der dem Auftragnehmer entstehenden Unkosten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Für Verbrauchergeschäfte gilt abweichend vom letzten Satz: Die in Auftrag bzw. Bestellung angeführten Preise basieren u. a. auf TK-Leitungskosten, Stromkosten und Personalkosten des Auftragnehmers. Sollten sich diese Kosten frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluß wesentlich verändern, so erhöht bzw. reduziert sich der vereinbarte Preis entsprechend.
I.3.C.3.
Sofern nicht gemäß den Richtlinien unter Konditionen für Anbote, Leistung und Zahlung anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung (siehe Konditionen für Anbote, Leistung und Zahlung). Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluß bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im nachhinein, verrechnet werden. Bei Zahlungsverzug werden die auf der jeweiligen Rechnung/Mahnung angegebenen Mahnkosten sowie Verzugszinsen der Rechnungssumme hinzugeschlagen.
I.3.C.4.
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen. In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist nur möglich, sofern entweder der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
I.3.C.5.
Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach §1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
I.3.D Vertragsdauer und Kündigung
I.3.D.1.
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstige Dauerschuldverhältnisse sind auf unbestimmte Zeit oder die in Auftrag oder Bestellung angegebene bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, soferne keine fristgerechte Kündigung angezeigt wurde.
a) Der Vertrag kann, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, beiderseits jeweils zu Quartalsende aufgekündigt werden.
b) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei grob dem Vertragswillen widersprechendem Verhalten seitens des Auftraggebers den Vertrag fristlos zu kündigen. Dadurch entstehen keinerlei Ansprüche seitens des Auftraggebers.
c) Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ist durch schriftliche oder elektronische Kündigung in angemessener Frist vor dem jeweiligen Quartalsende anzuzeigen.
d) Die nachstehend angeführten Rechte des Auftragnehmers bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
I.3.D.2.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist daher bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt.
I.3.D.3.
In jeden dieser Fälle bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf das vereinbarte Entgelt für die restliche Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin unberührt. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug ferner berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, auch Kosten des Einschreitens von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen.
I.3.D.4.
Bei Bezahlung mittels Kreditkarte hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, daß die Kreditkarte nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung zu seinen Lasten gehen und Verzugszinsen auch in diesem Fall verrechnet werden können. Der Auftragnehmer geht davon aus, daß der Auftragnehmer seine Kreditkarte rechtzeitig vor Ablauf verlängert.
I.3.D.5.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer der Auftragnehmer zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche dem Auftraggeber gegenüber ableiten, zumal §95 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
I.3.E Datenschutz
I.3.E.1.
Der Auftragnehmer wird aufgrund §87 (3) und §92 (1) des Telekommunikationsgesetzes (TKG) an personenbezogenen Stammdaten des Auftraggebers und Teilnehmers speichern: Akademischer Grad, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses, außerdem automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers nötig ist. Gemäß §96 TKG kann der Auftragnehmer ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichem schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer darüberhinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste. Der Auftragnehmer wird personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source und Destination-IP, sämtliche andere Logfiles im Rahmen des §93 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. §87 (3) und §93 (2) TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine access-Statistik führen. Inhaltsdaten über die Inhalte übertragener Nachrichten wird der Auftragnehmer nur kurzfristig, in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß speichern.
I.3.E.2.
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter unterliegen dem Fernmeldegeheimnis gem. §88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.
I.3.E.3.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Auftragnehmer nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftragnehmer solche Daten innerhalb von 3 Werktagen nicht ab, so kann der Auftraggeber keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen.
I.3.E.4.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Auftragnehmer gem. §89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, daß gem. §100 TKG Internetprovider eine Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe einzurichten haben, sofern dies ein Internet-Teilnehmer wünscht. Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekanntzugeben, wenn er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht. Handlungen des Auftragnehmers aufgrund dieser Verpflichtung können daher keinerlei Ansprüche des Auftraggebers auslösen.
I.3.F Datensicherheit
I.3.F.1.
Der Auftragnehmer hat alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen.
Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim Auftragnehmer gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
I.3.F.2.
In Abänderung von ( I.3.E.1) gilt für Verbrauchergeschäfte: die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn dieser oder eine Person, für welche er einzustehen hat, den Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.
I.3.G Besondere Verpflichtungen des Auftraggebers
I.3.G.1.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Auftraggeber in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§1330 ABGB). Wird der Auftragnehmer entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er darauf reagiert, ohne daß der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.
I.3.G.2.
Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, den Zugang zum Internet Personen unter 18 Jahren nicht, oder nur unter Aufsicht von Erziehungsberechtigten zu gewähren.
I.3.G.3.
Der Auftragnehmer nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. 1997, in der geltenden Fassung und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis.
Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen, insbesondere der Unterlassung der Verwendung von Telekommunikationsanlagen für anzeigepflichtige Dienste ohne vorherige Anzeige, konzessionspflichtige Dienste oder durch andere Rechtsvorschriften unterworfene Nutzungen.
I.3.G.4.
Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, oder für den Auftragnehmer oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz-Wählleitungsaccounts (PPP-Verbindungen) mehrfach nutzen läßt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
I.3.G.5.
Der Auftraggeber ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Kunden oder ihm zuzurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn der Auftraggeber
- seine Verpflichtungen gem. (I.3.F) verletzt;
- trotz Aufforderung des Auftragnehmers störende oder nicht zugelassende Einrichtungen nicht unverzüglich vom Netzanschluß entfernt;
- die "Netiquette" nicht einhält.
Sämtliche diese Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung lassen den Anspruch des Auftragnehmers auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Fehlverhalten des Kunden unberührt. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen des Auftraggebers.
I.3.G.6.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß den Auftragnehmer keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich der Auftragnehmer anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird dem Auftragnehmer Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Kunden verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Auch in Fällen dieses Absatzes sind Ersatzansprüche der Kunden aus bloß leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.
I.3.H Nutzung fremder Software
I.3.H.1.
Bei Abruf lizenzierter Software Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die ihm mit Abruf einsehbaren Lizenzbestimmungen einzusehen und genauest einzuhalten.
I.3.H.2.
Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die vom Auftraggeber nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen.
I.3.H.3.
Jedenfalls hält der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.
I.3.I Lieferung und Erstellung von Software
I.3.I.1.
Bei individuell vom Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch einen Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfaßt den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung.
I.3.I.2.
Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze beim Auftraggeber soferne nicht anders schriftlich vereinbart (Lizenzen o.a.).
I.3.I.3.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software
- allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden;
- mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeiten;
- weiters, daß die die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder daß alle Softwarefehler behoben werden können.
Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
I.3.I.4.
Bei jedem entgeltlichen Erwerb vom Auftragnehmer gelten oben (I.3.H.2) und (I.3.H.3) entsprechend.
I.3.I.5.
Werden vom Auftragnehmer gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten.
I.3.J Besondere Bestimmungen für Firewalls
I.3.J.1.
Bei Firewalls, die vom Auftragnehmer aufgestellt, betrieben oder überprüft wurden, hat dieser mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzugehen, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, daß absolute Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann.
I.3.J.2.
Die Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für Nachteile, die dadurch entstehen, daß beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen.
I.3.J.3.
In Abänderung von (I.3.J.2) gilt bei Verbrauchergeschäften: Im gegebenen Zusammenhang ist die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen aus Sachlieferung auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung kann sich der Auftragnehmer durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie in angemessener Frist befreien.
I.3.K Lieferung von Hardware
I.3.K.1.
Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum des Auftragnehmers.
I.3.K.2.
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem Auftragnehmer den Mangel angezeigt hat.
I.3.K.3.
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.
Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
I.3.K.4.
In Abänderung von I.3.K.3) gilt für Verbrauchergeschäfte: Der Auftragnehmer kann sich von der gewährleistungsrechtlichen Pflicht zur Gewährleistung einer angemessenen Preisminderung durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden binnen gesetzter Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise befreien. Eine Sachlieferung kann sich der Auftragnehmer von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie binnen angemessener Frist befreien.
I.3.K.5.
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des dem Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart.
Bei Unternehmergeschäften sind dabei das richterliche Mäßigungsrecht und die Geltendmachung eines höheren Schadens nicht ausgeschlossen.
I.3.K.6.
Die vereinbarten Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers, ausschließlich Verpackung und Verladung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, wird eine vom Auftragnehmer gewünschte Transportversicherung besonders verrechnet.
I.3.K.7.
Gewährleistungsansprüche setzen voraus, daß der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat.
Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
I.3.K.8.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom Auftraggeber bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auch vom Auftraggeber bestelltes Material zurückzuführen sind. Der Auftraggeber haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
I.3.K.9.
Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum der Auftragsbestätigung;
- Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
- Datum, an dem der Auftragnehmer eine Vorlieferung der Ware zu leisten der Anzahlung oder Sicherheit erhält.
I.3.L Sonstige Bestimmungen
I.3.L.1.
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
I.3.L.2.
Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Auftragnehmer unwidersprochen sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
I.3.L.3.
Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichtes. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: Für allfällige Klagen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, die im Inland weder ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung haben, gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftraggebers vereinbart. Klagen gegen andere Auftraggeber können auch vor dieses Gericht gebracht werden, sofern der Auftragnehmer an dessen Sitz beschäftigt ist.
I.3.L.4.
Der Auftragnehmer ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesen Fällen nur für Auswahlverschulden. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte:
Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
I.3.M Besondere Bestimmungen bei Dienstleistungen
I.3.M.1.
Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, daß die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, ohne daß gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
I.3.M.2.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber zivil-, straf- und medienrechtlich nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch die vertraglichen Dienste des Auftragnehmers zugänglich sind.
I.3.M.3.
Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
I.3.M.4.
IP-Conectivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy).
I.3.M.5.
Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Value Added Services der Zugang zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Point of Presence als vereinbart.
I.3.M.6.
In Nutzungsverträgen für Netzdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.
I.3.M.7.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Paßwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Paßwörter durch den Auftraggeber oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.
I.3.M.8.
In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Vertragspartners anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Vertragspartner am Point of Presence vom Auftragnehmer beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluß am Point of Presence erreicht werden.
I.3.M.9.
Mailservices werden ausschließlich in Zusammenhang mit anderen kommerziellen Netz-Dienstleistungen als kostenloser Zusatzservice erbracht. Ein Anspruch auf gesonderte Erbringung oder Teilabrechnung besteht nicht.
I.3.N Leistungs- und Zahlungskonditionen bei Dienstleistungen
I.3.N.1. Einsicht und Downloading
Mittels der Ihnen zugeteilten Zugangsdaten können Sie als Auftraggeber Ihre Daten einsehen bzw. gegebenenfalls downloaden. Dieser Zugang wird protokolliert und setzt die Annahme der Konzeptpolicy von treAngeli voraus. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß Mißbrauch dieses Bereiches - in welcher Form auch immer - eine Ahndung mittels privat- sowie strafrechtlicher Schritte nach sich zieht.
I.3.N.2. Copyright
Bitte betrachten Sie sämtliche für Sie bestimmte Daten - ungeachtet des Zeitpunktes der Übermittlung jedenfalls von Erstkontakt bis zur Abnahme bzw. Ablöse durch Sie - als Eigentum der treAngeli Corporate Communication Consultants - Wilfried C. Brumec-Sesulka. Alle Daten unterliegen - auch nach Auszug - dem Urheberrecht; ihre Verwendung in jeglicher Form bedarf der schriftlichen Zustimmung von treAngeli.
I.3.N.3. Informationsexklusivität
Die für Sie bestimmten Daten entstehen unter Einbezug sämtlicher uns zur Verfügung stehenden Infomationen und ausschließlich zu von Ihnen angegebenen Zwecken. Bitte betrachten Sie daher Form und Inhalt des Konzeptes als vertraulich und geben Sie diesbezügliche Informationen - auch teilweise - nicht an Dritte weiter. Sollte dies dennoch notwendig sein, fordern Sie bitte unter Angabe des Empfängers (Firma, Name, Position, Telephonnummer, Faxnummer, e-Mailadresse) ein weiteres Set Zugangsdaten an. Wir kommen gerne unverzüglich Ihrem Wunsch nach und senden dieses Set an die angegebene Mailadresse.
I.3.N.4. Abnahme
Natürlich ist direkte Kommunikation vorzuziehen und auch der Standardweg, jedoch ist Zustimmung zu Anboten bzw. Abnahme von Projekten auch auf diesem Wege möglich. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gilt die an treAngeli gefaxte Unterzeichnung des Responseformulares (Anhang) als Abnahme des Konzeptes bzw. Annahme des Anbotes.
I.3.N.5. Preise und Kosten
Alle Preise verstehen sich in EURO und exklusive der gesetzlichen Steuern. Dabei werden Erstbriefings im Umfang von maximal 2 x 3 Stunden nicht verrechnet, die dabei übermittelten Informationen unterliegen dieser Policy. treAngeli kalkuliert mit höchstmöglicher kaufmännischer Sorgfalt und garantiert Kostenrichtigkeit erstellter Endanbote > 10% Anbotabweichung. Dennoch muß treAngeli sich Änderungen in Preis und Leistungsumfang aufgrund von Irrtum, Konditionsänderung von Lieferanten, ext. Dienstleistern o.ähnl. vorbehalten.
I.3.N.6. Zahlung
Bei Beauftragung ist ausnahmslos eine Akontozahlung zu leisten: Diese beträgt bei einer Gesamtauftragsbruttosumme von bis EUR 25.000,00 50% der Gesamtauftragsbruttosumme, darüber hinausgehend 30% der Gesamtauftragsbruttosumme bei Beauftragung, 30% der Gesamtauftragsbruttosumme bei Projektübergabe und 40% der Gesamtauftragsbruttosumme bei Leistungsende. Fallen Projektübergabe und Leistungsende zusammen, sind bei Beauftragung 40% der Gesamtauftragsbruttosumme und bei Leistungsende 60% der Gesamtauftragsbruttosumme zu bezahlen. Andere Zahlungskosnditionen bedürfen der beiderseitigen schriftlichen Zustimmung (Sideletter)
I.3.N.7. Ablöse
Im Falle einer Teilabnahme (Projektbeendigung durch Auftraggeber vor vollständiger Realisation, Übernahme von Konzeptteilen ohne vollständige Abnahme, nicht autorisierte Verwedung von Konzeptteilen usw.) gilt eine Ablöse von 100% der vom Auftraggeber aus diesem Konzept konsumierten Leistungen, mindestens aber 25% der Auftragssumme bzw. bei ausgewiesenen Konzeptkosten 100% der Konzeptkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart.
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